AGB
Geschäftsbedingungen TSS Telco Sales Services GmbH
Stand Januar 2021
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen TSS Telco Sales Services GmbH und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt.
2.5. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Sämtliche Softwareupdates, die im Nachhinein aus technischen Gründen erforderlich werden und nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind deshalb nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und es besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung und Altgeräte zurückzunehmen.
3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden zur Installation bereitgestellt, sind wir berechtigt, diese Dienstleistung nach Aufwand zu verrechnen.
4.2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Die Installationskosten werden nach Erbringung der
Leistung in Rechnung gestellt. Die jährlich anfallenden Wartungskosten werden jeweils bei Wartungsbeginn verrechnet.
5.2. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.3. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.5. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Der Kunde hat vor Arbeitsbeginn einen in seiner Stellvertretung entscheidungsbefugten Ansprechpartner für die gegenständlich auszuführenden Leistungen zu nennen.
7.2. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insb. im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.3. Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie ist vom Kunden beizustellen.
7.5. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Brandmelder, Rauchmelder, Alarmanlage usw.) – üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Erfüllungsortes – ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
7.6. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.7. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.8. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn diese gemeinsam vereinbart werden.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.
8.3. Unsere Leistungspflichten umfassen in der Regel Installation, Wartung und zusätzlich vereinbarte Dienstleistungen. Übernehmen wir vertraglich den Transport, können wir hierfür auch Dritte heranziehen.
8.4. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- /Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.6. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und – leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.7. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau, Entsorgung sowie Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des Kunden durch den von ihm benannten Ansprechpartner.
8.8. Besondere Bestimmungen zur Installation von Elektrogeräten
Die Installation bzw. Montage beinhaltet den Elektroanschluss, das Aufstellen und das Befestigen von Elektrogeräten und damit alle anfallenden unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten.
Die Anschlüsse am Verbauort müssen bauseits gestellt, den gültigen Bau- und Sicherheitsbestimmungen genügen, der ÖVE/ÖNORM entsprechen und frei zugänglich sein.
Unter Austausch wird der Abbau und Abschluss eines bestehenden Elektrogerätes, und die Installation / Montage und Anschluss eines neuen Elektrogerätes verstanden.
Eine Installation bzw. Montage wird mit einem Funktionstest abgeschlossen. Eine ausführliche Erklärung der Bedienweise der gelieferten und installierten bzw. montierten Geräte ist nicht Gegenstand der Installation / Montage.
Die Installation bzw. Montage wird nur dann durchgeführt, wenn am Aufstellungsort alle notwendigen Vorarbeiten bereits erledigt sind. Die Installation und Montage wird ausschließlich ab Anschlusskabel oder Steckdose (230V oder 400V) verantwortet. Jegliche Bauarbeiten, Stemm- und Verlegearbeiten werden nicht durchgeführt.
Es wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, eine Installation oder Montage zu verweigern, wenn Umstände darauf hindeuten, dass während oder nach der Installation oder Montage kurz- und mittelfristig Personen- und / oder Sachschaden entstehen könnten. Das gilt insbesondere bei Installation / Montage eines Gerätes auf einem nicht festem Untergrund. Weiters wird das Recht vorbehalten, eine Installation oder Montage zu verweigern oder abzubrechen, wenn die Infrastruktur vor Ort nicht den gültigen Bau- und Sicherheitsbestimmungen entspricht bzw. bei nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Elektroanschluss.
Eine Installation oder Montage erfolgt nur bei Vorhandensein eines FI-Schutzschalters eines Leitungsschutzschalters und in bereits nach ÖVE/ÖNORM geprüften Elektroinstallationen. Der Zugang zum FI-Schutzschalter muss durch den Kunden gewährleistet sein.
Eine Installation oder Montage von Elektrogeräten erfolgt durch einen ausgebildeten und geschulten Techniker. Dies bezieht sich auf Nebenrechte gemäß der Gewerbeordnung und der Ausübung von Vollendungsarbeiten für den Anschluss von Elektrogeräten.
9. Behelfsmäßige Instandsetzung
9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7 dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
10.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler(b) bei Bohr- und Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
12. Entschärfung gefährdender Umstände
12.1. Im Fall der Kenntnis von gefährdenden Umständen im Zuge unserer Leistungserbringung (Gefahr im Verzug) weisen wir darauf hin, dass wir uns vorbehalten, die Gefahrensituation zu entschärfen. Gleichzeitig verpflichten wir uns, den Kunden umgehend darüber zu informieren.
13. Gefahrtragung
13.1. Auf den Kunden geht die Gefahr über, sobald die Installation abgeschlossen ist.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, den Service einzustellen.
14.3. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.4. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur- Verfügung Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. 15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat.
16.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
16.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
16.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.
16.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von Kunden unverzüglich bekanntzugeben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
16.8. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware oder Dienstleistung als übernommen.
16.9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine
Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.11. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.12. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.13. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
16.14. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
16.15. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.
17.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
18. Besondere Bestimmungen zur Miete
18.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches, werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand übergeben, und wird dies in einer Übernahmebestätigung (Lieferschein, Leistungsnachweis) vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe beginnt die vereinbarte Mietdauer.
18.2. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zu retournieren.
18.3. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.
18.4. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
18.5. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen.
18.6. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in geeigneter zu schützen, andernfalls wir berechtigt sind, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.
18.7. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Lieferscheins / Leistungsnachweises.
18.8. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, verlängert sich der Vertrag automatisch.
18.9. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes nach Rückgabe zu tragen, bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.
18.10. Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
18.11. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte – sei es entgeltlich oder nicht – ist nur zulässig, soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an den Dritten vertraglich überträgt. Informiert uns der Kunde von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet, auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
18.12. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist Wien.
20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.